Unsere Beitragsordnung.

Die Aufnahmegebühr beträgt 25,00 € (incl. MwSt.). Sie wird einmalig bei Eintritt in den Verein erhoben.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 360,00 € (incl. MwSt.) und ist ein Jahresbeitrag. Der Beitrag gilt auch bei einem rückwirkenden Vereinseintritt für die Vorjahre. Die Beiträge werden nur zur Deckung der laufenden Ausgaben durch den Verein erhoben. Der Beitrag wird am 1. Januar jeden Jahres fällig.

Der Mitgliedsbeitrag kann aus sozialen Aspekten abgestuft werden.

Der Jahresbeitrag berechnet sich in diesen Fällen aus der folgenden Beitragstabelle, die bei einem rückwirkenden Vereinseintritt auch für diese Jahre maßgeblich ist:

nettoMwSt.brutto
Grundbeitrag42,02 €7,98 €50,00 €
Steigerungsbeitrag (pro volle eintausend Euro
der Beitragsbemessungsgrundlage) 
2,10 €0,40 €2,50 €
Höchstbetrag302,52 €57,48 €360,00 €

Beispiel zur Berechnung des Mitgliedsbeitrags: Ein Mitglied erzielte im vergangenen Jahr einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 20.600 eund Krankengeld in Höhe von 5.325,00 ezusammen 25.925,00 eBruttojahreseinkommen. Berechnung: 50,00 € Grundbeitrag + 23 x 2,50 €= 50,00 €+ 57,50 € = 107,50€.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Höhe des Mitgliedsbeitrages sind die Bruttoeinnahmen. Diese bilden alle steuerpflichtigen Einnahmen einschließlich Renten und Unterhaltszahlungen, pauschal versteuerte Arbeitgeberleistungen und steuerfreie Stipendien, Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Eltern- und Mutterschaftsgeld und Übergangsgeld) sowie ausländische Einnahmen des Mitglieds. Bei Eheleuten und Lebenspartner:innen gelten die entsprechenden Einnahmen beider Mitglieder.

Für Mitglieder, die sich in Ausbildung befinden oder aus anderen Gründen keine Einkommensteuererklärung abzugeben haben (zum Beispiel Wehrdienst und Langzeitarbeitslose), besteht die Möglichkeit einer ruhenden Mitgliedschaft. Der Beitrag für eine ruhende Mitgliedschaft beträgt 10,00 €.

Weitere Abstufungen (unter 50,00 e(incl. MwSt.)) sind nur in Härtefällen möglich und gegenüber dem Vorstand zu begründen.

Der Mitgliedsbeitrag ist zur Gewährleistung des Vereins unabhängig von der Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen zu entrichten.

Wird der Mitgliedsbeitrag – nach Beitragsfälligkeit und Zahlungsaufforderung – nicht gezahlt, ist grundsätzlich ein Mahnverfahren durchzuführen (Punkt 3 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30. Mai 1990). Im Mahnverfahren wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag fällig. Zuzüglich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € (incl. MwSt.) erhoben.

Wenn als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein das SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Beitragszahler verpflichtet, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos bei Fälligkeit zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung (Prenotification) wird auf einen Tag verkürzt.